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Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Ständiger Diakonat in Deutschland,
zuletzt überarbeitet am 11. Januar 2022

1. Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaft Ständiger Diakonat

Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind:

1.1 der seitens der Deutschen Bischofskonferenz zuständige Bischof für den Ständigen Diakonat;

aus den einzelnen (Erz-)Diözesen:

1.2 der Bischofsvikar für den Ständigen Diakonat bzw. Bischöflich Beauftragte für den Ständigen Diakonat;

1.3 der gewählte Diözesansprecher oder dessen Stellvertreter;

1.4 der Verantwortliche* für den Personaleinsatz der Ständigen Diakone oder eine Person mit vergleichbaren Aufgaben;

1.5 der Ausbildungsleiter oder eine Person mit vergleichbaren Aufgaben.

2. Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

2.1 Die Arbeitsgemeinschaft

  • unterstützt die Weiterentwicklung des Ständigen Diakonats
  • nimmt Stellung zu aktuellen Fragen des Diakonats
  • dient dem Informationsaustausch und der Meinungsbildung der Diakonatsverantwortlichen in den deutschen (Erz-)Diözesen
  • repräsentiert den Ständigen Diakonat bei überdiözesanen Veranstaltungen
  • fördert die Zusammenarbeit der Ausbildungsleiter und Spirituale
  • arbeitet vernetzt

2.2 Die Arbeitsgemeinschaft steht in Kontakt mit der Deutschen Bischofskonferenz. Diesen Kontakt nehmen der zuständige Bischof für den Ständigen Diakonat der Deutschen Bischofskonferenz und der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft wahr.

2.3 Die Arbeitsgemeinschaft tritt in der Regel einmal im Jahr zu einer Jahrestagung und -konferenz zusammen.

Zur Jahrestagung können Gäste eingeladen werden. Zu den Gästen gehören u. a. der Sprecher der Spiritualekonferenz sowie je ein Vertreter des IDZ und weiterer pastoraler Berufsgruppen.

2.4 Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft wählen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter sowie die weiteren Mitglieder des Geschäftsfuhrenden Ausschusses.

2.5 Die Konferenz der Arbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn aus 2/3 der (Erz-)Diözesen Stimmberechtigte anwesend sind. Es genügt bei Beschlüssen die einfache Mehrheit.

Jede Diözese hat maximal vier Stimmende nach Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (vgl. 1.2 bis 1.5).

2.6 Auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder (1.1 bis 1.5) können mit einfacher Mehrheit Sach- und Fachausschüsse eingerichtet werden. Deren Ergebnisse werden der Arbeitsgemeinschaft vorgelegt.

3. Der Geschäftsführende Ausschuss und seine Aufgaben

Die Arbeitsgemeinschaft Ständiger Diakonat bildet einen Geschäftsführenden Ausschuss.

3.1 Der Geschäftsführende Ausschuss besteht aus:

3.1.1 dem Vorsitzenden

3.1.2 dem stellvertretenden Vorsitzenden

3.1.3 vier bis sechs Beisitzern

3.1.4 dem zuständigen Bischof für den Ständigen Diakonat in der Deutschen Bischofskonferenz

3.1.5 dem Moderator der Ausbildungsleiter-Konferenz des Ständigen Diakonats.

3.1.6 Mehr als die Hälfte der Mitglieder im Geschäftsfiihrenden Ausschuss sind Ständige Diakone. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Ständige Diakone sein. Nach Möglichkeit soll der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ein Diözesansprecher sein. Im Geschäftsführenden Ausschuss muss mindestens ein Diözesansprecher vertreten sein.

3.2 Die Aufgaben des Geschäftsführenden Ausschusses sind unter anderem:

3.2.1 Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft Ständiger Diakonat

3.2.2 Umsetzung der von der Arbeitsgemeinschaft getroffenen Beschlüsse

3.2.3 Vorbereitung und Durchführung der Jahrestagung und -konferenz

3.2.4 Stellungnahmen in eigener Verantwortung des Geschäftsführenden Ausschusses zu aktuellen Fragen des Diakonats

3.2.5 Sorge für die Vorbereitung und Durchführung von weiteren Veranstaltungen im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft Ständiger Diakonat

3.2.6 Einrichtung von Sach- und Fachausschüssen. Diese sind gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss berichtspflichtig.

3.2.7 Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses bestimmen für ihre Sitzungen einen Protokollführer aus ihren Reihen.

3.3 Die gewählten Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses sind zugleich die Mitglieder des „Trägerverein der Arbeitsgemeinschaft Ständiger Diakonat in Deutschland e.V.".

3.4 Die Aufgaben des Vorsitzenden sind unter anderem:

3.4.1 Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Ständiger Diakonat in Deutschland ist zugleich der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses.

3.4.2 Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, lädt zu den Jahrestagungen und - konferenzen der Arbeitsgemeinschaft Ständiger Diakonat in Deutschland ein und leitet diese. Die Einladung zur Jahrestagung und -konferenz erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens vier Wochen im Voraus.

3.4.3 Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, lädt zu den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses ein und leitet diese. Die Einladung zur Sitzung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens zwei Wochen im Voraus.

Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen und vom Vorsitzenden sowie vom Protokollanten zu unterzeichnen.

3.4.4 Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach außen. Er ist an deren Beschlüsse gebunden. Gegenüber der Öffentlichkeit fungiert er als Sprecher der Arbeitsgemeinschaft. Bei wichtigen Fragen sucht er die Rückbindung und Abstimmung im Geschäftsführenden Ausschuss.

4. Wahlen zum Geschäftsführenden Ausschuss

4.1 Der Geschäftsführende Ausschuss wird von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft (1.1 bis 1.5) für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sofern genügend Kandidaten zur Wahl stehen, werden sechs Beisitzer gewählt (vgl. 3.1.3).

4.2 Eine Wiederwahl in den Geschäftsführenden Ausschuss ist bis zu zweimal möglich, unabhängig von der wahrgenommenen Funktion.

4.3 Die gewählten Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

4.3.1 Scheidet ein Mitglied des Geschäftsfiihrenden Ausschusses vor Ablauf der drei Jahre aus, so rückt derjenige Kandidat nach, der bei der letzten Wahl die nächsthöhere Stimmenzahl erhalten hat. Er gehört dann dem Geschäftsfiihrenden Ausschuss bis zur nächsten Wahl an. Sofern kein Kandidat zum Nachrücken vorhanden ist und die Zahl der Beisitzer weniger als vier beträgt, bedarf es der Nachwahl bei der nächsten Jahreskonferenz der Arbeitsgemeinschaft für den Rest der Wahlperiode.

4.3.2 Sollte der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ausscheiden, bedarf es der Neuwahl bei der nächsten Jahreskonferenz der Arbeitsgemeinschaft für den Rest der Wahlperiode.

4.4 Wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder (1.1 bis 1.5). Stimmenakkumulation bei mehrfachen Aufgaben ist nicht möglich.

Jede (Erz-)Diözese hat bis zu vier Stimmen entsprechend der unter Ziffer 1.2 bis 1.5 genannten Funktionen.

4.5 Die Wahlen zum Vorsitzenden und seinem Stellvertreter erfolgen schriftlich und geheim in je eigenen Wahlgängen. Im ersten Wahlgang entscheidet die absolute Stimmenmehrheit; wird diese nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl.

4.6 Die übrigen zu wählenden Mitglieder des Geschäftsftihrenden Ausschusses werden in einem gemeinsamen Wahlgang gleichfalls schriftlich und geheim gewählt. Hier entscheidet die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

5. Regelungen zur Arbeitsweise und Beschlussfassung der Arbeitsgemeinschaft und des Geschäftsführenden Ausschusses

Die Jahrestagung und - konferenz sowie die Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschuss finden in der Regel als Präsenzveranstaltungen statt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Jahrestagung und - konferenz auf Beschluss des Geschäftsfiihrenden Ausschuss in digitaler Form stattfinden.

Der Geschäftsfiihrende Ausschuss beschließt, in welchem Format (Präsenz oder Online) seine Sitzung jeweils stattfinden soll. Die Arbeitsgemeinschaft und der Geschäftsfiihrende Ausschuss können ihre Beschlüsse auch im Rahmen eines Online-Treffens und/ oder im Umlaufverfahren (in Schriftform oder per E-Mail) treffen.

6. Änderung der Geschäftsordnung

6.1 Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Vorankündigung an die Mitglieder in der Einladung für die nächste Jahreskonferenz.

6.2 Eine Änderung der Geschäftsordnung kann nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der bei der einberufenen Zusammenkunft der Arbeitsgemeinschaft anwesenden nach Ziffer 4.4 stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmberechtigt sind die unter Ziffer 1.1 bis 1.5 genannten Mitglieder.

Auf Beschluss der Jahreskonferenz der Arbeitsgemeinschaft Ständiger Diakonat in Deutschland am 17. Januar 2019 in München-Fürstenried. Verabschiedet vom Geschäftsfiihrenden Ausschuss am 10. April 2019 in Köln.

Die Ergänzung der Geschäftsordnung (Einfügung Nr. 5 „Regelungen zur Arbeitsweise“ wurde beschlossen auf der Jahreskonferenz der Arbeitsgemeinschaft am 11. Januar 2022.

Vorsitzender

stv. Vorsitzender

* Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Personenbezeichnungen gelten dort wo es möglich ist für beide Geschlechter.